"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
Funkgeräte
Datum der Meldung:
08.05.2024
Angaben zum Produkt
Produktart:
Funkgeräte
Markenname:
BAOFENG
Modell:
UV-5RA


GTIN:
./.
Seriennummer:
./.
Hersteller/ Name und Adresse:
./.
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
./.
Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
kein Risiko
Verletzungsart:
nicht bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG)
Beschreibung der Nichtkonformität:
1. der Grenzwert für unerwünschte Nebenaussendungen wurde überschritten
2. die CE-Kennzeichnung auf der Funkanlage wurde nicht richtlinienkonform vorgenommen
3. der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die
Postanschrift des Einführers fehlt auf der Funkanlage oder auf der Verpackung
4. Angaben zu Beschränkungen der Inbetriebnahme bzw. für die Nutzungsgenehmigung zu
erfüllenden Anforderungen fehlen
5. die Konformitätserklärung bzw. die vereinfachte Konformitätserklärung ist der Funkanlage
nicht beigefügt
6. Bedienungsanleitung ist fehlerhaft
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass die unten genannte Funkanlage nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe der unten aufgeführten
Funkanlage wird untersagt.
Angaben zur Funkanlage:
Produktart: Funkgeräte
Modell: UV-5RA
Markenzeichen: BAOFENG
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde am 18.01.2024 gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Secretaría de Estado de Telecomunicaciones e
Infraestructuras Digitales in Spanien hat eine Überprüfung der Konformität des oben genannten Gerätes
durchgeführt.
Im Rahmen der formalen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde
festgestellt, dass die CE-Kennzeichnung auf der Funkanlage nicht richtlinienkonform vorgenommen
wurde. Ebenso wurde das Konformitätsbewertungsverfahren unzureichend durchgeführt und entspricht
nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU. Weiterhin hat der Einführer beim
Inverkehrbringen des Gerätes seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine
eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen, was jedoch nicht
erfolgt ist. Auch die Angaben zu Beschränkungen der Inbetriebnahme bzw. für die
Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen fehlen. Ebenso fehlt die Bedienungsanleitung, die
aber vorliegen muss, um die notwendigen Hinweise zum sicheren Betrieb des Produktes zu
gewährleisten.
Die Funkanlage wurde zusätzlich einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Der Prüfbericht des
beauftragten Testlabors sagt aus, dass der Grenzwert für unerwünschte Nebenaussendungen
überschritten wurde.
Die Bundesnetzagentur konnte sowohl die formalen Mängel als auch das Ergebnis der messtechnischen
Prüfung nachvollziehen und hält daher die Maßnahme der spanischen Marktüberwachungsbehörde für
gerechtfertigt.
II.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 74/2024 vom 21.02.2024 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure
gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese markteinschränkende Maßnahme informiert und innerhalb einer
Frist von vier Wochen konnten hierzu Stellungnahmen abgegeben werden.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen
Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als
gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme wird gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine
aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG nach §
226 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen nach dem FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
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