MIDLAND CT990EB PMR
CT990EB

Vfg Nr. 35/2024
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
(Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein
Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG überein-
stimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4
i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei-
tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: PMR Transceiver
Modell: CT990-EB
Markenzeichen: MIDLAND
Hersteller: MIDLAND EUROPE S.R.L., Italien
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde am 14.11.2023 gemäß § 30 Absatz 1
FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde SETELECO Secretaría
de Estado de Telecomunicaciones e Infraestructuras Digitales in
Spanien hat eine Überprüfung der Konformität des oben genannten
Gerätes durchgeführt.
Im Rahmen der formalen Prüfung seitens der zuständigen Markt-
überwachungsbehörde wurde festgestellt, dass die CE-Kennzeich-
nung auf der Funkanlage nicht richtlinienkonform vorgenommen
wurde. Ebenso wurde das Konformitätsbewertungsverfahren unzu-
reichend durchgeführt und entspricht nicht den Anforderungen der
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU.
Das Gerät wurde zusätzlich einer messtechnischen Prüfung unter-
zogen. Der Prüfbericht des beauftragten Testlabors sagt aus, dass
der Grenzwert für unerwünschte Aussendungen überschritten wurde.
Die Bundesnetzagentur konnte sowohl die formalen Mängel als
auch das Ergebnis der messtechnischen Prüfung im Prüfbericht
nachvollziehen und hält daher die Maßnahme der spanischen
Marktüberwachungsbehörde für gerechtfertigt.
II.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 242/2023 vom 06.12.2023 wurden
die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über
diese markteinschränkende Maßnahme informiert und innerhalb
einer Frist von vier Wochen konnten hierzu Stellungnahmen abge-
geben werden.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einge-
gangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wur-
den, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerecht-
fertigt.
Die getroffene Maßnahme wird gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sons-
tigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn
er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21,
55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren wer-
den grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die
Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG
nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure
darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen nach dem FuAG
einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten
verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet
werden.
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