Jucjet UV-5 RE

Vfg Nr. 52/2024
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
(Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein
Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG überein-
stimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4
i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei-
tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgeräte
Modell: UV-5RE
Markenzeichen: Jucjet
Hersteller: PO FUNG ELECTRONIC(HK)
INTERNATIONALGROUP COMPANY,
China
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde am 12.12.2023 gemäß § 30 Absatz 1
FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Commission for Com-
munications Regulation in Irland hat eine Überprüfung der Konfor-
mität des oben genannten Gerätes durchgeführt.
Im Rahmen der formalen Prüfung seitens der zuständigen Markt-
überwachungsbehörde wurde
Festgestellt, dass vom Hersteller keine Konformitätserklärung bereit-
gestellt wurde, welche die Einhaltung der grundlegenden Anforderun-
gen erkennen lassen.
Das Gerät wurde zusätzlich einer messtechnischen Prüfung unter-
zogen. Der Prüfbericht des beauftragten Testlabors sagt aus, dass
der Grenzwert für Senderausgangsleistung überschritten wurde.
Die Bundesnetzagentur konnte sowohl den formalen Mangel als
auch das Ergebnis der messtechnischen Prüfung im Prüfbericht
nachvollziehen und hält daher die Maßnahme der irischen Markt-
überwachungsbehörde für gerechtfertigt.
II.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 42/2024 vom 07.02.2024 wurden die
nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über die-
se markteinschränkende Maßnahme informiert und innerhalb einer
Frist von vier Wochen konnten hierzu Stellungnahmen abgegeben
werden.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einge-
gangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wur-
den, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerecht-
fertigt.
Die getroffene Maßnahme wird gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt-
gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bun-
desnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung
haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn
er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21,
55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren wer-
den grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die
Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG
nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure
darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen nach dem
FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Buß-
geld geahndet werden.
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