"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
Funkgerät
Datum der Meldung:
05.10.2022
Angaben zum Produkt
Produkttyp:
Funkgerät
Markenname:
BAOFENG
Modell:
UV-9R PLUS


GTIN:
./.
Seriennummer:
./.
Hersteller/ Name und Adresse:
./.
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
FAN YUAN ΙΚΕ COMMERCE BUSINESS, Griechenland
Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
M - Mittleres Risiko (Klasse 2)
Verletzungsart:
nicht bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG)
Beschreibung der Gefahr/des Mangels:
1. die CE Kennzeichnung ist auf dem Gerät fehlerhaft
2. die Konformitätserklärung ist nicht vorhanden
3. die Bedienungsanleitung ist fehlerhaft
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten
Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgerät
Gerätetyp: Funkgerät
Modell: UV-9R PLUS
Markenzeichen: BAOFENG
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Hellenic Telecommunications & Post Commission (EETT)
in Griechenland hatte den Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der
Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein
entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung konnte nicht verzeichnet werden.
Bei der formalen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurden ebenfalls
Kennzeichnungsmängel (u.a. fehlende Angabe des Herstellers auf dem Gerät) festgestellt.
Das Gerät wurde zusätzlich einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Der Prüfbericht sagt aus, dass
die Grenzwerte der Störemissionen nicht eingehalten wurden.
Von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde im entsprechenden Vorgang im ICSMS als
Ergebnis ein ' Mittleres Risiko ' festgelegt.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG den Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass
die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der griechischen Marktüberwachungsbehörde keine
ordnungsgemäße Konformitätserklärung vorgelegt wurde. Die Bundesnetzagentur konnte das Ergebnis
der messtechnischen Prüfung im Prüfbericht nachvollziehen.
II.
Nach Erlass markteinschränkenden Maßnahme wurden die europäischen Marktüberwachungsbehörden
und die Europäische Kommission gemäß Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am
23.06.2022 unterrichtet.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 116/2022 vom 13.07.2022 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure
gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese markteinschränkende Maßnahme informiert und innerhalb einer
Frist von vier Wochen konnten hierzu Stellungnahmen abgegeben werden.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen
Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als
gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme wird gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine
aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG nach §
226 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen nach dem FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
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