Vfg Nr. 8/2022
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für
ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten
genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG überein-
stimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr.
4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgend

Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei-
tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgerät
Gerätetyp: Walkie Talkie
Modell: UV-82 HT 8W
Markenzeichen: BAOFENG
Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Polen
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung als bekanntgegeben.

Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darü-
ber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union

eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funk-

anlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji

Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer An-

hörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der techni-

schen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entspre-

chender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet

werden.

Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Markt-

überwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformi-

tätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der

Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.