Vfg Nr. 8/2022
Gesetz über
die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung
bezüglich eines Vertriebsverbotes für
ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass das unten
genannte Gerät nicht mit den
Anforderungen des FuAG überein-
stimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund
des § 23 Absatz 2 Nr.
4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgend
Allgemeinverfügung:
1. Das
weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei-
tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart:
Funkgerät
Gerätetyp:
Walkie
Talkie
Modell: UV-82 HT 8W
Markenzeichen:
BAOFENG
Einführer:
Agnieszka Bastek Demo Bis, Polen
2. Die
Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die
Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darü-
ber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
eine
markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funk-
anlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji
Elektronicznej in Polen hatte den
Einführer im Rahmen einer An-
hörung um Zusendung der
Konformitätserklärung und der techni-
schen Dokumentation für das Gerät
aufgefordert. Ein entspre-
chender Eingang einer
Konformitätserklärung konnte verzeichnet
werden.
Bei
der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Markt-
überwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt,
dass die Konformi-
tätserklärung fehlerhaft war und nicht den
Anforderungen der
Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU entspricht.