Vfg Nr. 7/2022
Gesetz über
die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem
Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung
bezüglich eines Vertriebsverbotes für
ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass das unten
genannte Gerät nicht mit den
Anforderungen des FuAG überein-
stimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund
des § 23 Absatz 2 Nr.
4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das
weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei-
tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart:
Funkgerät
Gerätetyp:
Walkie
Talkie
Modell: BF-888s HT
Markenzeichen:
BAOFENG
Einführer:
Agnieszka Bastek Demo Bis, Polen
2. Die
Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent-
lichung als bekanntgegeben.
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
Funkgerät
Datum der Meldung:
26.01.2022
Angaben zum Produkt
Produkttyp:
Funkgerät
Markenname:
BAOFENG
Modell:
BF-888s HT
GTIN:
./.
Seriennummer:
./.
Hersteller/ Name und Adresse:
./.
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
Agnieszka Bastek Demo Bis, PolenSicherheitsinformationen
Gefährdung:
kein Risiko
Verletzungsart:
nicht bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG)
Beschreibung der Gefahr/des Mangels:
1. nicht konform im Bereich der Frequenzablage
2.Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten
Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgerät
Gerätetyp: Walkie Talkie
Modell: BF-888s HT
Markenzeichen: BAOFENG
Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Polen
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Elektronicznej in Polen hatte den
Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der technischen
Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung
konnte nicht verzeichnet werden.
Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurde u.a.
festgestellt, dass die Konformitätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der
Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.
Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Der Prüfbericht sagt
aus, dass die die Anforderungen an die EN 300 086 v2.1.2 :2017-02 nicht eingehalten wurden.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist,
da der polnischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung
noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden.
II.
Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehör-den und
die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am
21.10.2021 über diese unterrichtet.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 293/2021 vom 10.11.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure
gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist von vier
Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen
Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als
gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu
veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine
aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG nach §
146 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen nach dem FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
412-4