"Nichtkonforme
Produkte in Deutschland"
PMR-Hand-Funkgerät
mit Zubehör
Datum der
Meldung:
27.06.2018
Angaben zum
Produkt
Produkttyp:
PMR-Hand-Funkgerät
mit Zubehör
Markenname:
nicht
bekannt
Modell:
RT6
GTIN
nicht
bekannt
Seriennummer
nicht
bekannt
Hersteller/
Name und Adresse
Hersteller/
Name und Adresse
RETEVIS
TECHNOLOGY CO., LTD, China
Inverkehrbringer/ Name und Adresse
Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
H - Hohes
Risiko (Klasse 3)
Verletzungsart:
nicht
bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über
die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG
Beschreibung
der Gefahr/des Mangels:
1.
die CE
Kennzeichnung auf dem Gerät ist fehlerhaft
2.
die
Konformitätserklärung ist fehlerhaft
3.
die
Bedienungsanleitung ist nur in Englisch vorhanden
Gesetz über
die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung
bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes
Im Rahmen
der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die
Bundesnetzagentur darauf aufmerksam,
dass das
unten genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG
übereinstimmt. Die
Bundesnetzagentur
erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 24 Abs. 3 FuAG
folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das
weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten
aufgeführten
Gerätes im
Markt wird untersagt.
Angaben zum
Gerät:
Produktart:
PMR-Hand-Funkgerät
mit Zubehör
Modell:
RT6
Hersteller:
RETEVIS
TECHNOLOGY CO., LTD, China
2. Die
Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung
I.
Im Rahmen
der Marktüberwachung gemäß §§ 23 ff. FuAG wurde am
10.03.2017 von der
Bundesnetzagentur
das oben aufgeführte Gerät auf der Anbieterplattform eBay mit der Artikelnummer
201621787434
gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen des FuAG nicht
eingehalten
werden. Es fehlen teilweise die gesetzlich notwendigen Kennzeichnungen bzw.
Warnhinweise,
die Konformitätserklärung, eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit
entsprechenden
Nutzungseinschränkungen (Frequenz, Leistung) für die Nutzung in Deutschland.
Die
messtechnischen Ergebnisse unseres Messlabors zeigen, dass die Grenzwerte der
Störemissionen
sowie für
die Nebenaussendungen in den für das Gerät angegebenen Frequenzbereichen nicht
eingehalten
werden.
Auf der
Grundlage der Messergebnisse wurde ferner eine Risikobewertung durchgeführt die
zum
Ergebnis
hat, dass von diesem Produkt ein „Hohes Risiko" ausgeht.
Parallel hat
die Bundesnetzagentur die Internetplattform informiert, so dass dann das
Angebot von
Seiten ebay gesperrt wurde.
Mit
Anordnung vom 12.07.2017 wurde der Hersteller aufgefordert, die
Konformitätserklärung und die
technische
Dokumentation unverzüglich vorzulegen. Dieser
Anordnung ist der Hersteller nicht
nachgekommen
Es muss
deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Produkt kein ordnungsgemäßes
Konformitätsbewertungsverfahren
durchgeführt wurde. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die
gesetzlichen
Anforderungen in Verkehr gebracht.
II.
Gemäß § 23
Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der
Ausführung des Gesetzes beauf-tragt und
kann gemäß §
23 Abs. 2 FuAG im Rahmen der Marktüberwachung
stichprobenweise die gesetzlichen
Vorschriften
der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf Einhal-tung
der Anforderungen
nach dem FuAG prüfen.
Bei
Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur alle erforderlichen
Maß-nahmen
nach § 24 FuAG treffen, um das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die
entgeltliche oder unentgeltliche oder
vermittelnd
unterstützende Weitergabe eines Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder
rückgängig zu
machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Das oben
genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich des FuAG
und muss somit den
Anforderungen
des FuAG entsprechen. Da für das Gerät kein
Konformitätsbewertungsverfahren
vorgelegt
wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbesondere
grundlegenden -
Anforderungen
nicht erfüllt sind.
Darüber
hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Größe im FuAG vorge-gebenen
CE-Kennzeichnung
und / oder gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden
Kennzeichnungen
(z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät verstoßen.
Aufgrund der
o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 24 Abs. 3 FuAG ein
Verbot für das Bereitstellen, das
weitere
Inverkehrbringen und die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Nach Erlass
des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden die anderen europäischen
Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der
Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder von anderen euro-
päischen Marktüberwachungsbehörden noch von
der Kommission ein Widerspruch zu der Maß-nahme
erfolgte,
ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht verkehrsfähig.
Insofern ist die
Rücknahme
des Gerätes vom gesamten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funk-anlagenrichtlinie
2014/53/EU)
Da sich das
Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirtschaftsakteuren befinden kann,
wird die
Rücknahme
mittels Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese
Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden.
Der
Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen
Dienststelle
der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch
und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine
aufschiebende
Wirkung.
Es dient
einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur,
Referat 411,
Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
eingelegt
wird.
411-13