"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"

PMR-Hand-Funkgerät mit Zubehör

Datum der Meldung:

27.06.2018

Angaben zum Produkt

Produkttyp:

PMR-Hand-Funkgerät mit Zubehör

Markenname:

nicht bekannt

Modell:

RT6

GTIN

nicht bekannt

Seriennummer

nicht bekannt

Hersteller/ Name und Adresse

Hersteller/ Name und Adresse

RETEVIS TECHNOLOGY CO., LTD, China

Inverkehrbringer/ Name und Adresse

Sicherheitsinformationen

Gefährdung:

H - Hohes Risiko (Klasse 3)

Verletzungsart:

nicht bekannt

Rechtsverordnung:

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG

Beschreibung der Gefahr/des Mangels:

1.

die CE Kennzeichnung auf dem Gerät ist fehlerhaft

2.

die Konformitätserklärung ist fehlerhaft

3.

die Bedienungsanleitung ist nur in Englisch vorhanden

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):

Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes eines Produktes

Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam,

dass das unten genannte Produkt nicht mit den Anforderungen des FuAG übereinstimmt. Die

Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 23 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 24 Abs. 3 FuAG folgende

Allgemeinverfügung:

1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten

Gerätes im Markt wird untersagt.

Angaben zum Gerät:

Produktart:

PMR-Hand-Funkgerät mit Zubehör

Modell:

RT6

Hersteller:

RETEVIS TECHNOLOGY CO., LTD, China

2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung

I.

Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 23 ff. FuAG wurde am 10.03.2017 von der

Bundesnetzagentur das oben aufgeführte Gerät auf der Anbieterplattform eBay mit der Artikelnummer

201621787434 gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen des FuAG nicht

eingehalten werden. Es fehlen teilweise die gesetzlich notwendigen Kennzeichnungen bzw.

Warnhinweise, die Konformitätserklärung, eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache mit

entsprechenden Nutzungseinschränkungen (Frequenz, Leistung) für die Nutzung in Deutschland.

Die messtechnischen Ergebnisse unseres Messlabors zeigen, dass die Grenzwerte der Störemissionen

sowie für die Nebenaussendungen in den für das Gerät angegebenen Frequenzbereichen nicht

eingehalten werden.

Auf der Grundlage der Messergebnisse wurde ferner eine Risikobewertung durchgeführt die zum

Ergebnis hat, dass von diesem Produkt ein „Hohes Risiko" ausgeht.

Parallel hat die Bundesnetzagentur die Internetplattform informiert, so dass dann das Angebot von

Seiten ebay gesperrt wurde.

Mit Anordnung vom 12.07.2017 wurde der Hersteller aufgefordert, die Konformitätserklärung und die

technische Dokumentation unverzüglich vorzulegen. Dieser Anordnung ist der Hersteller nicht

nachgekommen

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für das Produkt kein ordnungsgemäßes

Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die

gesetzlichen Anforderungen in Verkehr gebracht.

II.

Gemäß § 23 Abs. 1 FuAG ist die Bundesnetzagentur mit der Ausführung des Gesetzes beauf-tragt und

kann gemäß § 23 Abs. 2 FuAG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die gesetzlichen

Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf Einhal-tung der Anforderungen

nach dem FuAG prüfen.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maß-nahmen

nach § 24 FuAG treffen, um das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche oder

vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu

machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken.

Das oben genannte Produkt fällt unter den Anwendungsbereich des FuAG und muss somit den

Anforderungen des FuAG entsprechen. Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren

vorgelegt wurde muss ich davon ausgehen, dass die geforderten – insbesondere grundlegenden -

Anforderungen nicht erfüllt sind.

Darüber hinaus wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Größe im FuAG vorge-gebenen

CE-Kennzeichnung und / oder gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden

Kennzeichnungen (z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät verstoßen.

Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 24 Abs. 3 FuAG ein Verbot für das Bereitstellen, das

weitere Inverkehrbringen und die Weitergabe des oben genannten Gerätes.

Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden die anderen europäischen

Marktüberwachungsbehörden und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der

Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder von anderen euro-

päischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maß-nahme

erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht verkehrsfähig. Insofern ist die

Rücknahme des Gerätes vom gesamten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funk-anlagenrichtlinie

2014/53/EU)

Da sich das Produkt bei einer unbekannten Vielzahl von Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die

Rücknahme mittels Allgemeinverfügung ausgesprochen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen

Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.

Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine

aufschiebende Wirkung.

Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der

Bundesnetzagentur,

Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz

eingelegt wird.

411-13