"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
LED-Trafo
Datum der Meldung:
14.10.2020

 

 

Angaben zum Produkt
Produkttyp:
LED-Trafo
Markenname:
adler power
Modell:
ADLS-100-12
GTIN:
5902135119402
Seriennummer:
nicht bekannt
Hersteller/ Name und Adresse:
MPL POWER ELEKTRO Sp. Z.o.o., Polen
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
./.

Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
H - Hohes Risiko (Klasse 3)
Verletzungsart:
nicht bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

Beschreibung der Gefahr/des Mangels:
1. die Konformitätserklärung ist nicht vorhanden
2. die Warnhinweise nur in englischer bzw. polnischer Sprache
3. EMV-Störaussendung

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam,
dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 23 Abs. 4 EMVG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten
Gerätes im Markt wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Gerätetyp: LED-Trafo
Modell: ADLS-100-12
Marke: Adler Power
Hersteller: MPL POWER ELEKTRO Sp. Z.o.o., Polen
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung
I.
Im Rahmen der Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde am 25.09.2019 von der
Bundesnetzagentur das oben aufgeführte Gerät einer administrativen wie auch messtechnischen
Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
nicht eingehalten wurden:
A: Auf der Grundlage der Ergebnisse der messtechnischen Prüfung wurde eine Risikobewertung
durchgeführt, welche zum Ergebnis kam, dass bei diesem Produkt ein „Hohes Risiko“ besteht und u.a.
IP-Dienste gestört werden.
B: Es fehlten die Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache.
Mit Schreiben vom 17.01.2020 (und paralleler E-Mail) wurde der Hersteller über die festgestellten Mängel
informiert und um Stellungnahme aufgefordert. Am 08.04.2020 wurde der Hersteller letztmalig mittels E-
Mail auf die o.g. Schreiben hingewiesen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Am 09.04.2020 teilte die polnische Marktaufsichtsbehörde die neue Adresse des Herstellers mit. Die
Schreiben vom selben Tag an die neue Anschrift ist vom Hersteller erst am 25.07.2020 (Eingang:
14.08.2020) beantwortet worden.
Somit wurde das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen in Verkehr gebracht.
II.
Gemäß § 22 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt und
kann gemäß § 22 Abs. 2 EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die gesetzlichen
Vorschriften der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen
nach dem EMVG prüfen.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maß-nahmen
nach § 23 EMVG treffen, um das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche

oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts einzuschränken, zu unterbinden oder
rückgängig zu machen oder seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Das oben genannte Gerät fällt unter den Anwendungsbereich des EMVG und muss somit den
Anforderungen des EMVG entsprechen.
Da für das Gerät kein Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt wurde muss ich davon ausgehen,
dass die geforderten – insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus
wird gegen die Pflicht zur Anbringung der in Form und Größe im EMVG vorgegebenen CE-
Kennzeichnung und / oder gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnungen
(z. B. Typenbezeichnung) und Informationen zum Gerät verstoßen.
Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG ein Verbot für das Bereitstellen, das
weitere Inverkehrbringen und die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden die anderen europäischen
Marktüberwachungsbehörden und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
Richtlinie 2014/30/EU von dem Sachverhalt informiert. Da weder von anderen europäischen
Marktüberwachungsbehörden noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme
des Gerätes vom gesamten Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
Da sich das Gerät bei einer unbekannten Vielzahl von Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die
Rücknahme mittels Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 32 EMVG keine
aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur, Referat 411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146
des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen entsprechend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem
Bußgeld geahndet werden.

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