"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
LED-Trafo
Datum der Meldung:
14.10.2020
Angaben zum
Produkt
Produkttyp:
LED-Trafo
Markenname:
adler power
Modell:
ADLS-100-12
GTIN:
5902135119402
Seriennummer:
nicht
bekannt
Hersteller/
Name und Adresse:
MPL POWER
ELEKTRO Sp. Z.o.o., Polen
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
./.
Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
H - Hohes
Risiko (Klasse 3)
Verletzungsart:
nicht
bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über
die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Beschreibung
der Gefahr/des Mangels:
1. die
Konformitätserklärung ist nicht vorhanden
2. die
Warnhinweise nur in englischer bzw. polnischer Sprache
3.
EMV-Störaussendung
Gesetz über
die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung
bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen
der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bundesnetzagentur darauf
aufmerksam,
dass das
unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.
Die
Bundesnetzagentur erlässt auf Grund § 22 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 23 Abs. 4 EMVG
folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das
weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten
aufgeführten
Gerätes im
Markt wird untersagt.
Angaben zum
Gerät:
Gerätetyp:
LED-Trafo
Modell:
ADLS-100-12
Marke: Adler
Power
Hersteller:
MPL POWER ELEKTRO Sp. Z.o.o.,
Polen
2. Die
Allgemeinverfügung gilt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Begründung
I.
Im Rahmen der
Marktüberwachung gemäß §§ 22 ff. EMVG wurde am 25.09.2019 von der
Bundesnetzagentur
das oben aufgeführte Gerät einer administrativen wie auch messtechnischen
Überprüfung
unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Anforderungen des
EMVG
nicht
eingehalten wurden:
A: Auf der
Grundlage der Ergebnisse der messtechnischen Prüfung wurde eine Risikobewertung
durchgeführt,
welche zum Ergebnis kam, dass bei diesem Produkt ein „Hohes Risiko“ besteht und
u.a.
IP-Dienste
gestört werden.
B: Es fehlten
die Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache.
Mit
Schreiben vom 17.01.2020 (und paralleler E-Mail) wurde der Hersteller über die
festgestellten Mängel
informiert
und um Stellungnahme aufgefordert. Am 08.04.2020 wurde der Hersteller
letztmalig mittels E-
Mail auf die
o.g. Schreiben hingewiesen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Am
09.04.2020 teilte die polnische Marktaufsichtsbehörde die neue Adresse des
Herstellers mit. Die
Schreiben
vom selben Tag an die neue Anschrift ist vom Hersteller erst am 25.07.2020
(Eingang:
14.08.2020)
beantwortet worden.
Somit wurde
das Gerät unter Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen in Verkehr
gebracht.
II.
Gemäß § 22
Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt
und
kann gemäß §
22 Abs. 2 EMVG im Rahmen der Marktüberwachung stichprobenweise die gesetzlichen
Vorschriften
der in Verkehr zu bringenden oder gebrachten Geräte auf Einhaltung der
Anforderungen
nach dem
EMVG prüfen.
Bei
Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur alle
erforderlichen Maß-nahmen
nach § 23
EMVG treffen, um das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder
unentgeltliche
oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
einzuschränken, zu unterbinden oder
rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.
Das oben genannte Gerät
fällt unter den Anwendungsbereich des EMVG und muss somit den
Anforderungen des EMVG
entsprechen.
Da für das Gerät kein
Konformitätsbewertungsverfahren vorgelegt wurde muss ich davon ausgehen,
dass die geforderten –
insbesondere grundlegenden - Anforderungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus
wird gegen die Pflicht
zur Anbringung der in Form und Größe im EMVG vorgegebenen CE-
Kennzeichnung und / oder
gegen die Anforderungen bezüglich den weitergehenden Kennzeichnungen
(z. B. Typenbezeichnung)
und Informationen zum Gerät verstoßen.
Aufgrund der o. a. Mängel
erteilte ich gemäß § 23 Abs. 4 EMVG ein Verbot für das Bereitstellen, das
weitere Inverkehrbringen
und die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Nach Erlass des
vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden die anderen europäischen
Marktüberwachungsbehörden
und die zuständige europäische Kommission nach Artikel 38 der EMV
Richtlinie 2014/30/EU von
dem Sachverhalt informiert. Da weder von anderen europäischen
Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist
diese nunmehr europaweit
gültig und das Gerät somit nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme
des Gerätes vom gesamten
Markt anzuordnen (Artikel 39 Absatz 2 Richtlinie 2014/30/EU).
Da sich das Gerät bei
einer unbekannten Vielzahl von Wirtschaftsakteuren befinden kann, wird die
Rücknahme mittels
Allgemeinverfügung ausgesprochen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei
der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der
Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen
die oben getroffene Entscheidung haben nach § 32 EMVG keine
aufschiebende Wirkung.
Es
dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur, Referat
411, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz
eingelegt
wird.
Hinweise
Für ein ganz oder
teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten
(Gebühren
und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 146
des
Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf
hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen
entsprechend dem EMVG und der EU-Richtlinie einzuhalten haben.
Ordnungswidrig handelt,
wer gegen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem
Bußgeld geahndet werden.
4110-4