"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
Lautsprecher
Datum der Meldung:
09.02.2022
"Nichtkonforme
Produkte in Deutschland"
Lautsprecher
Datum der
Meldung:
09.02.2022
Angaben zum
Produkt
Produkttyp:
Lautsprecher
Markenname:
WIRELESS
Modell:
SOUNDGEAR
26419
GTIN:
8437899264190
Seriennummer:
GG0416-JH0002972
Hersteller/
Name und Adresse:
./.
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
MAGASIN 888
SÀRL, Luxemburg
Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
kein Risiko
Verletzungsart:
nicht bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Beschreibung der Gefahr/des
Mangels:
1.
die CE
Kennzeichnung auf dem Gerät ist nicht vorhanden
2.
die
Konformitätserklärung ist nicht vorhanden
3.
die
Bedienungsanleitung ist fehlerhaft
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung
bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der
Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass das unten
genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur
erlässt auf Grund des § 26 Absatz 3 EMVG folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen
und die Weitergabe des unten aufgeführten
Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Lautsprecher
Gerätetyp:
tragbarer W-LAN
Nackenlautsprecher
Modell:
SOUNDGEAR
26419
Markenzeichen: WIRELESS
Einführer:
MAGASIN 888
SÀRL, Luxemburg
2.
Die
Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die
Bundesnetzagentur wurde gemäß § 26 Absatz 1 EMVG darüber informiert, dass ein
Mitgliedstaat
der
Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4
der Richtlinie
2014/30/EU
getroffen hat.
Die
zuständige Marktüberwachungsbehörde ILNAS; Surveillance
du Marché in Luxemburg hatte den
Händler im
Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der
technischen
Dokumentation
für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer
Konformitätserklärung
konnte nicht
verzeichnet werden.
Bei der
administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurden
ebenfalls
Kennzeichnungsmängel
(u.a. fehlende Angabe des CE-Kennzeichen)
festgestellt. Auch die beigefügte
Bedienungsanleitung
weist Mängel auf und entspricht nicht den Anforderungen der EMV-Richtlinie
2014/30/EU.
Die
Bundesnetzagentur hat gemäß § 26 Absatz 1 EMVG geprüft, dass die Maßnahme
gerechtfertigt ist,
da der
luxemburgischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße
Konformitätserklärung
noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden.
II.
Nach Erlass
dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und
die
zuständige
Europäische Kommission nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/30/EU am 29.10.2021
über
diese
unterrichtet.
Mit der
Amtsblattmitteilung Nr. 296/2021 vom 10.11.2021 wurden die nationalen
Wirtschaftsakteure
gemäß § 26
Absatz 1 Satz 2 EMVG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer
Frist
von vier
Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.
Es sind
keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der
Europäischen
Kommission
Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 EMVG
als
gerechtfertigt.
Die
getroffene Maßnahme ist gemäß § 26 Absatz 3 Satz 4 EMVG im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur
zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese
Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden.
Der
Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen
Dienststelle
der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch
und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 32 EMVG keine
aufschiebende
Wirkung.
Es dient
einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur,
Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt
wird.
Hinweise
- Für ein ganz oder
teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten
(Gebühren
und Auslagen) erhoben.
Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 226
des Telekommunikationsgesetzes.
- Es wird besonders
darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen nach
dem EMVG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
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