"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
Lautsprecher
Datum der Meldung:
09.02.2022

"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
Lautsprecher
Datum der Meldung:
09.02.2022
Angaben zum Produkt
Produkttyp:
Lautsprecher
Markenname:
WIRELESS
Modell:
SOUNDGEAR 26419
GTIN:
8437899264190
Seriennummer:
GG0416-JH0002972
Hersteller/ Name und Adresse:
./.
Inverkehrbringer/ Name und Adresse:
MAGASIN 888 SÀRL, Luxemburg

 

Sicherheitsinformationen
Gefährdung:
kein Risiko
Verletzungsart:
nicht bekannt
Rechtsverordnung:
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
Beschreibung der Gefahr/des Mangels:
1. die CE Kennzeichnung auf dem Gerät ist nicht vorhanden
2. die Konformitätserklärung ist nicht vorhanden
3. die Bedienungsanleitung ist fehlerhaft

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem EMVG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam
gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des EMVG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 26 Absatz 3 EMVG folgende
Allgemeinverfügung:
1. Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten
Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Lautsprecher
Gerätetyp: tragbarer W-LAN Nackenlautsprecher
Modell: SOUNDGEAR 26419
Markenzeichen: WIRELESS
Einführer: MAGASIN 888 SÀRL, Luxemburg
2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 26 Absatz 1 EMVG darüber informiert, dass ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 38 Absatz 4 der Richtlinie
2014/30/EU getroffen hat.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ILNAS; Surveillance du Marché in Luxemburg hatte den
Händler im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der technischen
Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung
konnte nicht verzeichnet werden.
Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde wurden ebenfalls
Kennzeichnungsmängel (u.a. fehlende Angabe des CE-Kennzeichen) festgestellt. Auch die beigefügte
Bedienungsanleitung weist Mängel auf und entspricht nicht den Anforderungen der EMV-Richtlinie
2014/30/EU.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 26 Absatz 1 EMVG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist,
da der luxemburgischen Marktüberwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße
Konformitätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wurden.
II.
Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
zuständige Europäische Kommission nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/30/EU am 29.10.2021 über
diese unterrichtet.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 296/2021 vom 10.11.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure
gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 EMVG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist
von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.
Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur eingegangen.

Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen
Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 EMVG als
gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 26 Absatz 3 Satz 4 EMVG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen
Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 32 EMVG keine
aufschiebende Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der
Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.

Hinweise
- Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 32 Abs. 2 EMVG nach § 226
des Telekommunikationsgesetzes.
- Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie
ihre Verpflichtungen nach dem EMVG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
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