Nebenkostenprivileg:
Das bedeutet die Abschaffung für Ihr Kabel-TV
Das Gesetz zur Abschaffung des "Nebenkostenprivilegs" für
Kabelgebühren ist seit dem 1. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsfrist geht noch
bis zum 30. Juni 2024. Doch was verbirgt sich hinter der Abschaffung? Und was
bedeutet das für Ihre Kabelanschluss-Kosten?
Das Wichtigste in Kürze:
Was genau ist das
Nebenkostenprivileg?
Als Nebenkostenprivileg bezeichnet man die
Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung.
Gesetzlich ist diese Regelung in §2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt.
Hauseigentümer:innen und
Hausverwaltungen haben oft sogenannte Sammelverträge (Mehrnutzerverträge) mit
dem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt über ein
sogenanntes Sammelinkasso. Das bedeutet, dass einzelne Mieter:innen
oder einzelne Wohnungseigentümer:innen die Kosten für
den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung an die Hausverwaltung
bezahlen. Diese leitet das Geld dann an die Kabelnetzbetreiber weiter.
Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für den
Fernsehempfang, sondern kann auch auf Internet- und Telefonanschlüssen
angewendet werden.
Warum ist das Nebenkostenprivileg
nicht mehr zeitgemäß?
Als das Kabelfernsehen vor 40 Jahren eingeführt wurde,
war es eine echte Neuerung. Statt 3-5 analoger Fernsehprogramme konnten Sie
über den neuen Kabelanschluss dann bis zu 30 analoge Fernsehprogramme
empfangen. Doch die Zeiten haben sich geändert: Die Fernsehübertragung ist
mittlerweile komplett digital und es gibt auch neue Verbreitungswege, wie
beispielsweise Fernsehen über das Internet.
Es besteht derzeit aber nur wenig Anreiz für Sie, auf
alternative Übertragungswege zu wechseln, da der Kabelanschluss trotzdem über
die Nebenkostenabrechnung bezahlt werden muss. Im Zweifel müssen Sie somit
zweimal für den Fernsehempfang bezahlen. Dies ändert sich nun mit der
Abschaffung des Nebenkostenprivilegs.
Wann wird das Nebenkostenprivileg
abgeschafft?
Die Streichung des Nebenkostenprivilegs erfolgte im Rahmen
der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die neuen Regelungen
traten am 1. Dezember 2021 in Kraft. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis
zum 30. Juni 2024.
Welche Auswirkungen hat die
Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen?
Schon heute können Sie sich in vielen Bereichen den
Anbieter aussuchen. Sei es beim Strom, Gas oder beim Mobilfunk. Mehr Wettbewerb
führt zu sinkenden Verbraucherpreisen. Bester Beweis hierfür ist die Öffnung
des Telefonmarktes vor 22 Jahren. Im Jahre 1996 kostete ein
Festnetz-Ferngespräch über 100 Kilometer umgerechnet 32 Cent pro Minute – heute
gibt es fast ausschließlich nur noch Flatrates für unter 5 Euro pro Monat.
Wird der Kabelanschluss teurer?
Die Kabelnetzbetreiber und Kabelverbände waren natürlich
gegen die geplante Gesetzesänderung. Sie befürchten, dass von den Massen an
Kabelanschlüssen in größeren Wohneinheiten, die sie bisher auf Jahrzehnte hin
vertraglich sicher hatten, zahlreiche von den Bewohner: innen gekündigt werden.
Denn mit der Abschaffung des Nebenkostenprivileg können Mieter:innen
dann auf andere Versorgungsarten umsteigen, ohne doppelt für ihren
Fernsehempfang zu zahlen.
Realistisch gesehen wird sich der Kabelanschluss zwar
leicht verteuern, aber diese Erhöhung wird sich nach Einschätzung der
Verbraucherzentrale im Bereich von maximal 2 bis 3 Euro pro Monat bewegen.
Erste Erfahrungen zeigen, dass bei gekündigten Mehrnutzerverträgen der Preis
für den entsprechenden Einzelnutzervertrag bei ca. 8-10 Euro pro Monat liegt.
Welche Regelungen gelten für
Wohnungseigentümer: innen?
Für Besitzer:innen von
Eigentumswohnungen ist die Sachlage etwas komplizierter. Hier gilt nach wie vor
das, was die Eigentümergemeinschaft beschließt. Im Rahmen der Gesetzesnovelle
besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 30. Juni 2024, mit dem die laufenden
Mehrnutzerverträge per Beschluss der Eigentümergemeinschaft beendet werden
können. Unternimmt die Eigentümergemeinschaft jedoch nichts, oder entscheidet
sich gegen eine Kündigung, so laufen die Verträge weiter. Dann müssen
Wohnungseigentümer: innen weiterhin die Kosten für den TV-Empfang über das
Hausgeld bezahlen, dürfen es aber nicht mehr über die Nebenkosten mit ihren
Mieter: innen abrechnen.
Kosten für den Kabelanschluss: Was
ist mit ALG-II Empfängern?
Nach der noch geltenden gesetzlichen Regelung bekommen
Arbeitslosengeld-II Empfänger (ALG-II) den Kabelanschluss nur dann bezahlt,
wenn er über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet wird. Dies wird auch von
Kabelnetzbetreiber als Argument für die Beibehaltung des Nebenkostenprivilegs
angeführt.
Was Kabelnetzbetreiber aber häufig verschweigen:
Besteht kein Sammelanschluss, so muss der ALG-II Empfänger die Kosten aus dem
Regelsatz bezahlen. Diese Regelung benachteiligt daher bislang ALG-II
Empfänger, deren Kabelanschluss nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird.
Eine faire und soziale Gleichbehandlung kann es daher nur geben, wenn das
Nebenkostenprivileg abgeschafft wird.
Welche Alternativen gibt es zum
Kabelanschluss?
1. DVB-T2 HD
DVB-T2 HD ist das Fernsehen über die
Antenne. In vielen Regionen können Sie so mit einer Zimmerantenne oder auch mit
der alten Dachantenne ca. 40 Sender in hochauflösender Qualität (HDTV)
empfangen. Wenn Sie einen internetfähigen Receiver oder Fernseher haben, können
Sie sogar noch weitere Sender über das Internet empfangen. Der Empfang der
öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ist kostenfrei. Wenn Sie die Privatsender
empfangen möchten, müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 7,99 Euro pro
Monat rechnen.
2. IPTV
(klassisch)
Das Fernsehprogramm können Sie auch per Internet empfangen. Einige
VDSL-Anbieter haben entsprechende Angebote in Kombination mit dem
VDSL-Anschluss. Die Kosten für den Fernsehempfang belaufen sich auf ca. 5 Euro
pro Monat. Allerdings ist bei dieser Empfangsart ein Receiver notwendig.
Diesen müssen Sie beim Anbieter mieten oder kaufen.
3. IPTV
(Streaming)
Voraussetzung für den Fernsehempfang per Streamingdienst
ist ein breitbandiger Internetanschluss. Die Kosten für den Empfang liegen
meist zwischen 6-10 Euro. Bei einigen Anbietern gibt es sogar kostenlose
Zugänge, allerdings sind diese in der Nutzung zeitlich begrenzt und/oder es
erscheinen Werbeeinblendungen. Der Empfang am Fernsehgerät funktioniert bei
modernen Smart-TVs mit einer entsprechenden App oder bei älteren Geräten mit
einem HDMI-Stick zum Einstecken. Beim Streaming kann der Empfang aber auch
bequem über das Smartphone oder das Tablet über eine App erfolgen.
4. Satellitenfernsehen
Die größte Programmvielfalt gibt es per Satellitenempfang. Hier können Sie alle
gängigen Fernsehprogramme frei und unverschlüsselt empfangen. Allerdings müssen
Sie hier erst prüfen, ob die Installation einer eigenen Satellitenschüssel
erlaubt und möglich ist.
Was tun, wenn der Medienberater vor
der Tür mit "Abschaltung des Kabelanschlusses" droht?
Grundsätzlich gilt wie immer: Lassen Sie niemanden in
die Wohnung. Bei diesen sogenannten Medienberater: innen handelt es sich um
freiberufliche Verkäufer: innen, die im Auftrag des Kabelnetzbetreibers unterwegs
sind und auf Provisionsbasis bezahlt werden.
Das können Sie tun:
Was tun, wenn der Medienberater mir
eine "Schwarznutzung" unterstellt?
Der Begriff "Schwarznutzung" steht
landläufig für den § 265a StGB (Erschleichung von Leistungen) und wird häufig
falsch verwendet. Grundsätzlich dürfen Verbraucher: innen ohne entsprechenden
Vertrag das Kabelfernsehen nicht nutzen. Wird der Anschluss trotzdem
genutzt, so können Verbraucher: innen sich schadenersatzpflichtig machen.
Strafrechtliche "Schwarznutzung" könnte vorliegen, wenn zum Beispiel
die Sperrdose vorsätzlich entfernt wird, um den Anschluss weiter zu nutzen.
Gerade bei einem Umzug oder in der Übergangszeit zwischen dem Ende eines
Mehrnutzervertrages und dem Abschluss eines Einzelnutzervertrages kann es aber
durchaus vorkommen, dass Verbraucher:innen
versehentlich ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nutzen, etwa weil
Vermieter: innen über die Änderung nicht rechtzeitig informiert haben.
Der Verbraucherzentrale sind Fälle bekannt, bei denen Medienberater: innen dies
ausnutzen und Verbraucher: innen unter dem Vorwand einer
"Schwarznutzung" versuchen zur Vertragsunterschrift zu drängen, da es
ansonsten "sehr teuer" werden könnte. Lassen Sie sich nicht
überrumpeln! Wenden Sie sich in solch einem Fall an eine Beratungsstelle der
Verbraucherzentrale.
Was passiert mit dem Kabelanschluss,
wenn er nicht genutzt wird?
Wenn Sie keinen Kabelanschluss möchten, so wird der
ungenutzte Kabelanschluss durch den Kabelanbieter gesperrt. Dies kann auf zwei
Arten erfolgen:
Können Internet und Telefon über das
Kabel auch ohne TV-Vertrag genutzt werden?
Ja, natürlich können Sie auch weiterhin Internet und
Telefon über das Kabel beziehen ohne das TV-Signal zu nutzen. Hierfür wird eine
entsprechende Filterdose durch den Anbieter installiert (siehe Foto).
Was passiert mit dem, wenn Nicht nur
ein Anbieter im Haus vorhanden ist?
Alles was hier bisher Ausgeführt wurde gilt für alle
Anbieter. Ein jeder sollte wissen bei welchen Anbieter er einen Einzelnutzervertrag hat und dies den oder der Medienberater: innen
mitteilen.
Kabelanschluss geht Plötzlich nach den
Besuch der Medienberater: innen nicht mehr?
Melden Sie diese Störung ihren Kabelanbieter er wir diese
dann unverzüglich Beseitigen.