In welchen Räumen sind Rauchmelder in Sachsen Pflicht?

Räume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten (vgl. § 47 Sächsische Bauordnung).

Wer ist verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?

In Mietwohnungen ist der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) hierfür verantwortlich – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. Siehe  §47 4 Absatz Punkt 3

Aber: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!

Im selbst genutzten Wohnraum ist selbstverständlich der Eigentümer für die Wartung verantwortlich.

Am 01.06.2022 wurde die Sächsiche Bauordnung geändert. Im §47 (4) heißt es:

"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023"

Zusammengefasst bedeutet dies eine Ausstattungspflicht

Sächsische Bauordnung

Vollzitat: Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

§ 47


Aufenthaltsräume

(1) 1.Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben.

2.Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.

(2) 1.Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können.

2. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

(3)

Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

(4)

1.    Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.

2.    Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

3.    Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

4.    Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Installation und Wartung: Pflichten von Vermietern und Mietern

Das Gesetzt schreibt vor, dass der Eigentümer oder Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich ist. Im Schlafzimmer, Kinderzimmer und in Fluren, die als Rettungsweg dienen, sollen Rauchmelder installiert werden. In Berlin und Brandenburg betrifft die Pflicht auch Wohnzimmer. Baden-Württemberg erweitert die Regelung um alle Räume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen. 

Für Wartung und Funktionsprüfung der Rauchmelder gilt folgendes: Generell ist der Vermieter verantwortlich. In einigen Bundesländern kann die Pflicht auf die Mieter übertragen werden. Hier ist der Haken: Der Vermieter ist dennoch dafür verantwortlich die Mietsache im vorgeschriebenen Zustand zu halten

Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass der Mieter seiner Pflicht nachkommt und die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder regelmäßig prüft.

Bei der Wartung der Rauchmelder lauert ein großes Missverständnis: Auf vielen Rauchmeldern steht: “wartungsfrei”. Dies bezieht sich auf die Batterie, die nicht gewechselt werden kann. Unter Wartung versteht der Gesetzgeber in Deutschland aber:

Diese Wartung muss einmal jährlich durchgeführt werden.

Hier ergibt sich ein Problem das Rauchmelder die eine Fernwartung haben

Hieraus ergibt sich das eine Fernwartung durch eine andere als den Nutzer also Mieter oder selbst bewohnte Eigentümer Spionage oder nur Spaß ist meist kann nur kontrolliert werden ist der Rauchmelder im Funkbereich vorhanden befindet er sich auf seine Montagesockel ist die Batterie Funktion bereit..  

Wenn der Mieter oder der Vermieter sichergehen will, dass die Rauchmelder regelmäßig gewartet werden, kann er einen Dienstleister dafür beauftragen. Er stellt damit sicher, dass er seiner Verpflichtung nachkommt, hat weniger Aufwand und senkt sein Haftungsrisiko. Eigentümer die wen sie nicht selbst die Wohnung nutzen aber erhöhen das Mieter durch dritte belästigt  werden.

PS

Die Rauchwarnmelder die weiteren Geräten funkvernetzen oder Drahtvernetzt sind Sie und Ihre Lieben im Falle eines Brandes im Haushalt rechtzeitig warnen sind bei großen Wohnungen dann sehr sinnvoll,.

Rauchmelder: Die richtige Anbringung 

Als Faustregel gilt, dass bei Räumen bis 60 Quadratmetern ein Rauchmelder ausreicht. Die Anbringung sollte in der Raummitte erfolgen. Dabei streng – an die Bedienungsanleitung halten und nur geeignetes Material verwenden. Bei Dachschrägen ist es wichtig, den Rauchmelder waagerecht zu installieren. In der Nähe von Lampen, Dachbalken, Luftschächten und Co. ist ein Mindestabstand von 50 Zentimetern vorgeschrieben.

In Räumen, die regelmäßig starkem Dampf ausgesetzt sind, wie Küche oder Bad,  sowie Rauch  entsteht wie zum Beispiel beim Löten sollte kein Rauchmelder angebracht werden, um Fehlalarme zu vermeiden  .

Also Vermieter und Mieter kommuniziert miteinander!!!