In welchen
Räumen sind Rauchmelder in Sachsen Pflicht?
Räume, in denen
bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen
führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten
(vgl. § 47 Sächsische Bauordnung).
Wer ist verantwortlich für die
Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft)?
In
Mietwohnungen ist der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der
unmittelbare Besitzer) hierfür verantwortlich – es sei denn der Eigentümer
übernimmt die Wartung selbst. Siehe §47
4 Absatz Punkt 3
Aber: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht,
die von ihm oder über Dritte installierten Melder betriebsbereit zu halten,
d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht
verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von
Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
Im selbst genutzten Wohnraum ist selbstverständlich
der Eigentümer für die Wartung verantwortlich.
Am 01.06.2022 wurde die Sächsiche
Bauordnung geändert. Im §47 (4) heißt es:
"Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß
Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind
jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für
solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung
sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht
und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es
sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer
bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind
verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023"
Zusammengefasst bedeutet dies eine Ausstattungspflicht
Sächsische Bauordnung
Vollzitat: Sächsische Bauordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl.
S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist
§ 47
Aufenthaltsräume
(1) 1.Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von
mindestens 2,40 m haben.
2.Aufenthaltsräume im Dachraum
müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der
Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe
bis 1,50 m bleiben außer Betracht.
(2) 1.Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und
mit Tageslicht belichtet werden können.
2. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der
Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes
einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3)
Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung
mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und
Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche
Räume sind ohne Fenster zulässig.
(4)
1.
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen
schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit
mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume
eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt
sind.
2.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und
gemeldet wird.
3.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt
den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese
Verpflichtung selbst.
4.
Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit
Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023
entsprechend auszustatten.
Installation und Wartung: Pflichten
von Vermietern und Mietern
Das Gesetzt schreibt vor, dass der Eigentümer oder
Vermieter für die Installation der Rauchmelder verantwortlich ist. Im
Schlafzimmer, Kinderzimmer und in Fluren, die als Rettungsweg dienen, sollen
Rauchmelder installiert werden. In Berlin und Brandenburg betrifft die Pflicht
auch Wohnzimmer. Baden-Württemberg erweitert die Regelung um alle Räume, in
denen Personen bestimmungsgemäß schlafen.
Für Wartung und Funktionsprüfung der Rauchmelder gilt
folgendes: Generell ist der Vermieter verantwortlich. In einigen Bundesländern
kann die Pflicht auf die Mieter übertragen werden. Hier ist der Haken: Der
Vermieter ist dennoch dafür verantwortlich die Mietsache im vorgeschriebenen
Zustand zu halten
Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass der Mieter seiner
Pflicht nachkommt und die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder regelmäßig prüft.
Bei der Wartung der Rauchmelder lauert ein großes
Missverständnis: Auf vielen Rauchmeldern steht: “wartungsfrei”. Dies bezieht
sich auf die Batterie, die nicht gewechselt werden kann. Unter Wartung versteht
der Gesetzgeber in Deutschland aber:
Diese Wartung muss einmal jährlich durchgeführt
werden.
Hier ergibt sich ein Problem das Rauchmelder die eine
Fernwartung haben
Hieraus ergibt sich das eine Fernwartung durch eine
andere als den Nutzer also Mieter oder selbst bewohnte Eigentümer Spionage oder
nur Spaß ist meist kann nur kontrolliert werden ist der Rauchmelder im
Funkbereich vorhanden befindet er sich auf seine Montagesockel ist die Batterie
Funktion bereit..
Wenn der Mieter oder der Vermieter sichergehen will,
dass die Rauchmelder regelmäßig gewartet werden, kann er einen Dienstleister
dafür beauftragen. Er stellt damit sicher, dass er seiner Verpflichtung
nachkommt, hat weniger Aufwand und senkt sein Haftungsrisiko. Eigentümer die
wen sie nicht selbst die Wohnung nutzen aber erhöhen das Mieter durch dritte
belästigt werden.
PS
Die Rauchwarnmelder die weiteren Geräten funkvernetzen
oder Drahtvernetzt sind Sie und Ihre Lieben im Falle eines Brandes im Haushalt
rechtzeitig warnen sind bei großen Wohnungen dann sehr sinnvoll,.
Rauchmelder: Die richtige
Anbringung
Als Faustregel
gilt, dass bei Räumen bis 60 Quadratmetern ein Rauchmelder ausreicht. Die
Anbringung sollte in der Raummitte erfolgen. Dabei streng – an die
Bedienungsanleitung halten und nur geeignetes Material verwenden. Bei
Dachschrägen ist es wichtig, den Rauchmelder waagerecht zu installieren. In der
Nähe von Lampen, Dachbalken, Luftschächten und Co. ist ein Mindestabstand von
50 Zentimetern vorgeschrieben.
In Räumen, die
regelmäßig starkem Dampf ausgesetzt sind, wie Küche oder Bad, sowie Rauch
entsteht wie zum Beispiel beim Löten sollte kein Rauchmelder angebracht
werden, um Fehlalarme zu vermeiden .
Also Vermieter und Mieter
kommuniziert miteinander!!!