Baofeng UV-5R 5W HT - in Deutschland verboten
Heute, 24.11.2021 hat die
Bundesnetzagentur folgendes verfügt: Das weitere Bereistellen,
Inverkehrbringen und die Weitergabe des Baofeng UV-5R
5W HT wird untersagt.
zA_AmtAuszug aus BNetsblatt_2021-22.pdf
Regulierung
Telekommunikation
Vfg Nr. 91/2021
Gesetz über die Bereitstellung von
Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):
Allgemeinverfügung bezüglich eines
Vertriebsverbotes für ein Gerät
Im Rahmen der Marktüberwachung
nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf
aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen
des FuAG übereinstimmt.
Die Bundesnetzagentur erlässt auf
Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG
folgende
Allgemeinverfügung:
1.
Das weitere
Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des unten aufgeführten
Gerätes wird untersagt.
Angaben zum Gerät:
Produktart: Funkgerät
Gerätetyp: Radiotelefon
Modell: UV-5R 5W HT
Markenzeichen: BAOFENG
Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis,
Warschau
1.
Die
Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Begründung
I.
Die Bundesnetzagentur wurde gemäß
§ 30 Absatz 1 FuAG darüber informiert, dass ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach
Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU
getroffen hat.
Die zuständige
Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Elektronicznej in
Polen hatte den Einführer im Rahmen einer Anhörung um Zusendung der
Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für das Gerät
aufgefordert. Ein entsprechender Eingang einer Konformitätserklärung konnte
verzeichnet werden.
Bei der administrativen Prüfung
seitens der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
wurde u.a. festgestellt, dass die Konformitätserklärung
fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU
entspricht.
Das Gerät wurde zusätzlich auch
noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen
Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN
62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso
wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I
783 V2 I.I und EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten.
Die Bundesnetzagentur hat gemäß §
30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme
gerechtfertigt ist, da der polnischen Marktüberwachungsbehörde
weder eine ordnungsgemäße Konformitätserklärung noch
eine technische Dokumentation vorgelegt wurden und auch weitere
Kennzeichnungsmängel, wie das Fehlen der Angabe des Einführers, festgestellt
werden konnten.
II.
Nach Erlass dieser Maßnahme wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige
Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am
02.08.2021 über diese unterrichtet.
Mit der Amtsblattmitteilung Nr.
239/2021 vom 08.09.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30
Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und
konnten innerhalb einer Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme
abgeben.
Es sind keine Stellungnahmen bei
der Bundesnetzagentur eingegangen.
Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden noch von der Europäischen
Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerechtfertigt.
Die getroffene Maßnahme ist gemäß
§ 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
zu veröffentlichen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei
einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.
Widerspruch und Klage gegen die
oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende
Wirkung.
Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres
Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisiusstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.
Hinweise
Für ein ganz oder teilweise
erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz
2 FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.
Es wird besonders darauf
hingewiesen, dass die Wirtschaftsakteure darauf zu achten haben, dass sie ihre
Verpflichtungen nach dem FuAG einzuhalten haben.
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Pflichten verstößt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.