Baofeng UV-5R 5W HT - in Deutschland verboten


Heute, 24.11.2021 hat die Bundesnetzagentur folgendes verfügt: Das weitere Bereistellen, Inverkehrbringen und die Weitergabe des Baofeng UV-5R 5W HT wird untersagt.

zA_AmtAuszug aus BNetsblatt_2021-22.pdf

Regulierung

Telekommunikation

Vfg Nr. 91/2021

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz -FuAG):

Allgemeinverfügung bezüglich eines Vertriebsverbotes für ein Gerät

Im Rahmen der Marktüberwachung nach dem FuAG wurde die Bundesnetzagentur darauf aufmerksam gemacht, dass das unten genannte Gerät nicht mit den Anforderungen des FuAG überein­stimmt.

Die Bundesnetzagentur erlässt auf Grund des § 23 Absatz 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Absatz 3 FuAG folgende

Allgemeinverfügung:

1.    Das weitere Bereitstellen, Inverkehrbringen und die Wei­tergabe des unten aufgeführten Gerätes wird untersagt.

 

Angaben zum Gerät:

Produktart: Funkgerät

Gerätetyp: Radiotelefon

Modell: UV-5R 5W HT

Markenzeichen: BAOFENG

Einführer: Agnieszka Bastek Demo Bis, Warschau

1.    Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffent­lichung als bekanntgegeben.

 

Begründung

I.

Die Bundesnetzagentur wurde gemäß § 30 Absatz 1 FuAG darü­ber informiert, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 40 der Funk­anlagenrichtlinie 2014/53/EU getroffen hat.

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde Urząd Komunikacji Elektronicznej in Polen hatte den Einführer im Rahmen einer An­hörung um Zusendung der Konformitätserklärung und der techni­schen Dokumentation für das Gerät aufgefordert. Ein entspre­chender Eingang einer Konformitätserklärung konnte verzeichnet werden.

Bei der administrativen Prüfung seitens der zuständigen Markt­überwachungsbehörde wurde u.a. festgestellt, dass die Konformi­tätserklärung fehlerhaft war und nicht den Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU entspricht.

Das Gerät wurde zusätzlich auch noch einer messtechnischen Prüfung unterzogen. Die messtechnischen Untersuchungen des Messlabors zeigen, dass sowohl die Anforderungen an die EN 62209-2:2010 als auch der EN 60950-1:2006-1 nicht eingehalten werden. Ebenso wurden die Parameter nach den Vorgaben der EN 301 489-1 V 2.2.0:2017-03, EN 30I 783 V2 I.I und EN 301 489-15 V 2.2.0:2017-03 nicht eingehalten.

Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 30 Absatz 1 FuAG geprüft, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, da der polnischen Markt­überwachungsbehörde weder eine ordnungsgemäße Konformi­tätserklärung noch eine technische Dokumentation vorgelegt wur­den und auch weitere Kennzeichnungsmängel, wie das Fehlen der Angabe des Einführers, festgestellt werden konnten.

II.

Nach Erlass dieser Maßnahme wurden die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die zuständige Europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU am 02.08.2021 über diese unterrichtet.

Mit der Amtsblattmitteilung Nr. 239/2021 vom 08.09.2021 wurden die nationalen Wirtschaftsakteure gemäß § 30 Absatz 1 FuAG über diese Maßnahme informiert und konnten innerhalb einer Frist von vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abgeben.

Es sind keine Stellungnahmen bei der Bundesnetzagentur einge­gangen.

Da weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehör­den noch von der Europäischen Kommission Einwände erhoben wurden, gilt diese Maßnahme gemäß § 30 Absatz 3 FuAG als gerechtfertigt.

Die getroffene Maßnahme ist gemäß § 30 Absatz 3 FuAG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur einzulegen.

Widerspruch und Klage gegen die oben getroffene Entscheidung haben nach § 36 FuAG keine aufschiebende Wirkung.

Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur, Referat 412, Canisi­usstraße 21, 55122 Mainz eingelegt wird.

Hinweise

Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten des Vorverfahrens richten sich gemäß § 36 Absatz 2 FuAG nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsak­teure darauf zu achten haben, dass sie ihre Verpflichtungen nach dem FuAG einzuhalten haben. Ordnungswidrig handelt, wer ge­gen die Pflichten verstößt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit ei­nem Bußgeld geahndet werden.

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