Antenne im Mietrecht
Antenne, Kabel, Fernsehen im Mietverhältnis
Der Mieter
hat einen Anspruch darauf, daß der Vermieter die
Anbringung einer herkömmlichen Einzelantenne, (Dachantenne) für Fernseh- und Rundfunkempfang
duldet, soweit keine den üblichen Erfordernissen entsprechende
Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. (BVerfG NJW 1992, 493).Nach einem Urteil
des BGH aus November 2005 (Az.: VIII ZR 5/05) darf der Mieter sogar zusätzlich
zu einem Breitbandkabelanschluss eine Parabolantenne montieren, wenn er ein
berechtigtes Interesse nachweist. Hier muss eine Abwägung der Interessen von
Vermieter und Mieter im Einzelfall erfolgen. Siehe Update Internetfernsehen.
Der Vermieter darf normalerweise den Standort der Antenne bestimmen und verlangen, daß die Antenne fachmännisch angebracht wird. Der Vermieter muß nicht dulden, daß der Mieter die Antenne eigenmächtig anbringt. In diesem Fall muß der Vermieter aber berechtigte Belange geltend machen, warum die Antenne vom Standort entfernt, bzw. versetzt werden soll. (BayObLG RE WuM 1981, 80).
Wird aber nicht in die Substanz des Bauwerks eingegriffen (Verschraubung und
dergleichen) und ist die optische Beeinträchtigung gering, muss der Vermieter
die zusätzliche Parabolantenne auch Funkantennen dulden. (Weiterentwickelte
Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04).
Wo nun die Grenzen der optischen Zumutbarkeit liegen, ist derzeit noch nicht
geklärt. Im Beispiel mit dem BGH war die Antenne auf dem Boden eines Balkons gestellt
und an die Hauswand gerückt. Unser Ansicht nach müsste zur Vermeidung einer
"optischen Beeinträchtigung" die Antenne nicht vom öffentlichem Raum ( Strasse, Wiese, allgemein
zugänglich) aus störend sichtbar sein. Die Sichtbarkeit der Antenne aus dem
zweiten Stock eines Nachbarhauses heraus wäre dann keine relevante optische
Beeinträchtigung.
Will der
Mieter eine Zusatzantenne anbringen, so bedarf dies der Zustimmung durch den
Vermieter, der seine Zustimmung jedoch nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund
verweigern darf. (BVerfG, NJW 1994, 1147)
Auf die
Errichtung einer Parabolantenne zum Empfang weiterer Sender hat der Mieter
grundsätzlich dann einen Anspruch, wenn der Vermieter nicht im selbem Haus wohnt und kein Breitbandkabelanschluß
oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist oder in naher Zukunft
eingerichtet werden soll. (BVerfG NJW 1993, 1252)
Die Antenne
des Mieters muß dann baurechtlich zulässig, möglichst
unauffällig und an einer zum Empfang geeigneten, durch den Vermieter zu
bestimmenden Stelle durch einen Fachmann angebracht werden. Außerdem hat der
Mieter den Vermieter von sämtlichen Kosten und Haftungsrisiken der Anbringung
und Beseitigung und Betrieb der Antenne freizustellen.
Der
Vermieter einer Eigentumswohnung ist zur Gestattung nur verpflichtet, wenn er
selbst einen entsprechenden Anspruch gem. § 22 WEG gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft hat.(BVerfG NJW 1995,
1665)
Breitbandkabelanschluss
Auch der
Zugang zum Breitbandkabelnetz wird dem Mieter regelmäßig zu gestatten sein, es
sei denn, es ist noch kein Verteilpunkt im Haus vorhanden und die
erforderlichen Erdarbeiten beeinträchtigten das Grundstück in erheblicher
Weise. Der Vermieter darf seine Zustimmung aber nicht verweigern, wenn er nicht
vorhat, in absehbarer Zeit eine Hausverteilanlage einzurichten.
Ausländischen Mietern ist die Anbringung einer geeigneten Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern selbst dann zu gestatten, wenn bereits ein Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist, wenn nur damit ein vorhandenes Informationsdefizit beseitigt werden kann und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erfolgen muß. (BVerfG NJW 1994, 2143)
Neben den oben genannten Voraussetzungen kann dieser Mieter jedoch verpflichtet werden, eine Antennenversicherung abzuschließen sowie für die Kosten der Antennenentfernung bei Mietende Sicherheit zu leisten. (Extra-Kaution)
Die eigenmächtige Anbringung der Parabolantenne des Mieters an Hauswand oder Balkon muß der Vermieter nicht dulden. Er kann eine Versetzung auf das Dach verlangen, Die Mehrkosten trägt der Mieter.
Ein
türkischer Mieter kann nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, daß er bei einem bestehenden Breitbandkabelanschluß
bereits einen Heimatsender empfangen könne und eine Parabolantenne daher eine
unzulässige Sondernutzung darstelle. Hier ist im Einzelfall das konkrete
Informationsbedürfnis des Mieters mit den Interessen des Vermieters abzuwägen.
BVerfG, NJW 1994, 2143)
Sind in
einem Haus mehrere ausländische Mieter gleicher Nationalität vorhanden, ist der
Vermieter gut beraten, rechtzeitig eine Gemeinschaftsparabolantenne zum Empfang
der Heimatsender einzurichten, da ihm sonst ein Antennenwald droht.
Internetfernsehen als Ersatz
Durch die
nunmehr gegebenen Möglichkeiten des Internets kann der Mieter aber verpflichtet
sein, über einen Internetanschluß fernzusehen. Das
jedenfalls sieht das AG Berlin Wedding in einem Urteil vom 16.06.2010, 16 C
457/09 so: Durch die Internetnutzung ist kein Eingriff in oder am Gebäude
erforderlich, damit falle, so das Gericht, die Abwägung zugunsten des
Vermieters aus. Die zusätzlichen, regelmäßig geringen Kosten habe der Mieter zu
tragen.
Stellungnahme: Seit dem Urteil des BVerfG (siehe
oben) sind 16 Jahre vergangen. Das Amtsgericht weist auf veränderte technische
Rahmenbedingungen hin, die eine Neuinterpretation zulassen: Nicht immer wird in
Zukunft die Montage einer Parabolantenne erforderlich sein um das
Informationsbedürfnis des Mieters zu befriedigen: Internetzugang ist regelmäßig
kostengünstig verfügbar und mittlerweile schnell genug auch fürs Fernsehen. Das
Haus des Vermieters muss für den Fernsehempfang nicht beansprucht werden. Das
ist - sozusagen- das Modell der Zukunft sofern das heimatliche Fernsehen des
Mieters via Internet verfügbar ist.
HD-Fernsehen und Parabolantenne
In einem
Zurückweisungsbeschluss vom 03.11.2010 wies der BGH in seiner Entscheidung zu
HD-Fernsehen und Parabolantenne darauf hin, dass die höhere mögliche
Qualität eines HD-Fernsehempfangs es nicht rechtfertige, eine Parabolantenne
anbringen zu können, dies jedenfalls solange nicht, wie HD-Fernsehen nicht
üblich geworden sei.
Funkantennen
Das Aufstellen
oder Anbringen von Funkantennen außerhalb der Mietwohnung bedarf stets der
Erlaubnis des Vermieters. Diese kann entweder bereits mietvertraglich
vorgesehen sein oder ist im Einzelfall bei diesem einzuholen. Ein
Rechtsanspruch auf Errichtung einer Funkantenne, ähnlich wie für eine
Fernsehantenne, ist jedoch regelmäßig nicht gegeben. In besonders gelagerten
Einzelfällen kann es anders sein.
Bei Mietende
müssen mangels einer abweichenden Vereinbarung angebrachte Antennen
grundsätzlich wieder entfernt werden.
Eine
gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Empfang einer
bestimmten Anzahl von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu ermöglichen, besteht
nicht. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, eine bei Abschluss des Mietvertrags
vorhandene Antenne auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten,
wobei dieser vom Umfang und Zustand der Antennenanlage bei Vertragsschluss
abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Der Mieter hat daher weder Anspruch
auf Erweiterung einer Antennenanlage noch auf Bereitstellung einer solchen
durch den Vermieter, wenn bei Vertragsabschluss keine Antenne vorhanden war.
Gesetze,
Vorschriften und Rechtsprechung
Inwieweit
die Installation und der Gebrauch einer Antenne vertragsgemäß ist, richtet sich nach § 535
BGB.
Der Mieter
ist berechtigt, auf seine Kosten eine Einzelantenne (Hochantenne) auch
außerhalb der Mieträume anzubringen, solange keine Gemeinschaftsantenne zum
Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist und eine Zimmerantenne keinen
ausreichenden Empfang ermöglicht. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des
Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die nicht der Zustimmung des
Vermieters bedarf.
1 Wann ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich?
Das
Anbringen von Antennen, die einen darüber hinausgehenden Empfang ermöglichen
sollen, ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und daher nur mit
Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt insbesondere für
CB-Dachfunkantennen sowie für Parabolantennen (Parabolspiegel) zum
Direktempfang des Satellitenfernsehens. Solche technischen Neuerungen führen
erst dann zur Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie für weite
Schichten der Bevölkerung selbstverständlich geworden sind und zum allgemeinen
Lebensstandard gehören. Dies trifft weder für CB-Funkantennen noch für
Parabolantennen zu.
Eine
vorherige Zustimmung des Vermieters ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn
die Antenne auf einem Ständer steht und nicht am Mauerwerk oder am
Balkongeländer befestigt ist und auch keine optische Beeinträchtigung des
Anwesens eintritt.
Praxis-Beispiel
Mobile Antenne: Keine Zustimmung erforderlich
Die Antenne
ist hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen.
Eine
entgegenstehende Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des
Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden müsse, wäre wegen
eines Verstoßes gegen die §§ 305c,
307b BGB (überraschende Klausel, unangemessene Benachteiligung des Mieters)
unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen
drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären. Trotz einer Klausel,
wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf,
kann der Vermieter wegen des durch Art. 5
Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresses des Mieters am
zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben
verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine
Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des
Eigentums des Vermieters zu erwarten ist.
Praxis-Beispiel
Optische Beeinträchtigung
Die Antenne
verursacht keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, weil
sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons
aufgestellt ist und keine feste Verbindung zum Gebäude hat.
2 Wann muss der Vermieter die Montage gestatten?
2.1 Nicht ortsübliche Programme
Hinweis
Nicht ortsübliche Programme
Jedoch
unterfallen auch Empfangsanlagen für nicht ortsübliche Rundfunk- und
Fernsehprogramme dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, sodass der Vermieter
die Zustimmung zur Einrichtung einer Empfangsanlage, die über den
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgeht, nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben nur dann versagen kann, wenn dem Vermieter sachbezogene Gründe
zur Seite stehen.
Dementsprechend
hat das OLG Frankfurt mit Rechtsentscheid vom 22.7.1992 entschieden, dass der
Vermieter, der nicht in demselben Haus wohnt, die Montage einer Parabolantenne
gestatten muss, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Besteht kein
Anspruch des Mieters auf Gestattung der Montage, kann der Vermieter seine
Zustimmung verweigern bzw. sogar die Entfernung einer eigenmächtig angebrachten
Antenne verlangen und den Mieter auf Beseitigung bzw. Unterlassung verklagen.
Den Beseitigungsanspruch kann der Vermieter ausschließlich auf § 541
BGB und nicht auf § 1004
BGB (allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) stützen.
Abmahnung
Dies
bedeutet, dass dem Beseitigungsverlangen des Vermieters zunächst eine Abmahnung
des Mieters vorausgehen muss. § 541
BGB hat als Spezialnorm mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht
aber in § 1004
BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters soll
ihm eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor
der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541
und 543
BGB greifen darf.
Dies gilt
auch dann, wenn der Mieter zwar einen Anspruch auf Gestattung einer
Parabolantenne hat, diese aber eigenmächtig ohne vorherige Rücksprache mit dem
Vermieter an einem dem Vermieter nicht genehmen Ort angebracht und sich damit
über das Bestimmungsrecht des Vermieters hinweggesetzt hat.
Die
unberechtigte Montage einer Satellitenantenne durch den Mieter an der
Außenfassade des Hauses stellt jedenfalls nicht ohne Weiteres eine so
schwerwiegende Vertragsverletzung des Mieters dar, die es dem Vermieter
unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Besonderheit: Wohnungseigentum
Hinweis
Beseitigungsanspruch der WEG
Bei einer
vermieteten Eigentumswohnung kann die Eigentümergemeinschaft – unabhängig von
einem eventuellen Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter auf Zustimmung
zur Montage der Antenne – das Beseitigen einer nicht genehmigten Antenne verlangen
und den Mieter darauf verweisen, einen eventuell bestehenden Anspruch auf
Zustimmung gegen seinen Vermieter durchzusetzen.
Allerdings
muss nach Auffassung des OLG Hamm eine Interessenabwägung im Einzelfall
stattfinden. Danach kann das Interesse eines in Deutschland lebenden
ausländischen Mieters bzw. seines Lebensgefährten am Empfang muttersprachlicher
Fernsehprogramme Vorrang vor den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer am
Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbilds der Wohnungseigentumsanlage haben.
Dagegen kann das Interesse der Eigentümergemeinschaft überwiegen, wenn das
Informationsbedürfnis des Mieters in absehbarer Zeit durch eine neue
Gemeinschaftssatellitenanlage befriedigt werden kann bzw. wenn die Möglichkeit
besteht, eine vorhandene Anlage technisch aufzurüsten oder wenn die
Einzelparabolantenne an einem Ort angebracht werden kann, an dem sie weniger
stört.
Widerruf der Erlaubnis
Dementsprechend
kann der Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Antenne auf dem Balkon
widerrufen und die Beseitigung der Antenne verlangen, wenn der ausländische
Mieter Programme aus seinem Heimatland über eine neu installierte
Gemeinschaftssatellitenantenne empfangen kann. Es widerspräche der Billigkeit,
wenn der Vermieter sich an einer einmal gegebenen Erlaubnis, zu deren Erteilung
er nach Abwägung der widerstreitenden Interessen (Eigentumsbeeinträchtigung
gegen Informationsfreiheit) rechtlich verpflichtet war, auch dann noch
festhalten lassen müsste, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(z. B. mangelnder Empfang von Heimatprogrammen) entfallen sind.
Der
Vermieter kann seine Genehmigung zur Montage einer Anlage auf dem Dach auch
widerrufen, wenn dies wegen veränderter Umstände vorbehalten war.