Antenne im Mietrecht

Antenne, Kabel, Fernsehen im Mietverhältnis

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, daß der Vermieter die Anbringung einer herkömmlichen Einzelantenne, (Dachantenne) für Fernseh- und Rundfunkempfang duldet, soweit keine den üblichen Erfordernissen entsprechende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. (BVerfG NJW 1992, 493).Nach einem Urteil des BGH aus November 2005 (Az.: VIII ZR 5/05) darf der Mieter sogar zusätzlich zu einem Breitbandkabelanschluss eine Parabolantenne montieren, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist. Hier muss eine Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter im Einzelfall erfolgen. Siehe Update Internetfernsehen.

Der Vermieter darf normalerweise den Standort der Antenne bestimmen und verlangen, daß die Antenne fachmännisch angebracht wird. Der Vermieter muß nicht dulden, daß der Mieter die Antenne eigenmächtig anbringt. In diesem Fall muß der Vermieter aber berechtigte Belange geltend machen, warum die Antenne vom Standort entfernt, bzw. versetzt werden soll. (BayObLG RE WuM 1981, 80).

Wird aber nicht in die Substanz des Bauwerks eingegriffen (Verschraubung und dergleichen) und ist die optische Beeinträchtigung gering, muss der Vermieter die zusätzliche Parabolantenne auch Funkantennen dulden. (Weiterentwickelte Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04).
Wo nun die Grenzen der optischen Zumutbarkeit liegen, ist derzeit noch nicht geklärt. Im Beispiel mit dem BGH war die Antenne auf dem Boden eines Balkons gestellt und an die Hauswand gerückt. Unser Ansicht nach müsste zur Vermeidung einer "optischen Beeinträchtigung" die Antenne nicht vom öffentlichem Raum ( Strasse, Wiese, allgemein zugänglich) aus störend sichtbar sein. Die Sichtbarkeit der Antenne aus dem zweiten Stock eines Nachbarhauses heraus wäre dann keine relevante optische Beeinträchtigung.

Will der Mieter eine Zusatzantenne anbringen, so bedarf dies der Zustimmung durch den Vermieter, der seine Zustimmung jedoch nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund verweigern darf. (BVerfG, NJW 1994, 1147)

Auf die Errichtung einer Parabolantenne zum Empfang weiterer Sender hat der Mieter grundsätzlich dann einen Anspruch, wenn der Vermieter nicht im selbem Haus wohnt und kein Breitbandkabelanschluß oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist oder in naher Zukunft eingerichtet werden soll. (BVerfG NJW 1993, 1252)

Die Antenne des Mieters muß dann baurechtlich zulässig, möglichst unauffällig und an einer zum Empfang geeigneten, durch den Vermieter zu bestimmenden Stelle durch einen Fachmann angebracht werden. Außerdem hat der Mieter den Vermieter von sämtlichen Kosten und Haftungsrisiken der Anbringung und Beseitigung und Betrieb der Antenne freizustellen.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung ist zur Gestattung nur verpflichtet, wenn er selbst einen entsprechenden Anspruch gem. § 22 WEG gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hat.(BVerfG NJW 1995, 1665)

Breitbandkabelanschluss

Auch der Zugang zum Breitbandkabelnetz wird dem Mieter regelmäßig zu gestatten sein, es sei denn, es ist noch kein Verteilpunkt im Haus vorhanden und die erforderlichen Erdarbeiten beeinträchtigten das Grundstück in erheblicher Weise. Der Vermieter darf seine Zustimmung aber nicht verweigern, wenn er nicht vorhat, in absehbarer Zeit eine Hausverteilanlage einzurichten.

Ausländischen Mietern ist die Anbringung einer geeigneten Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern selbst dann zu gestatten, wenn bereits ein Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist, wenn nur damit ein vorhandenes Informationsdefizit beseitigt werden kann und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erfolgen muß. (BVerfG NJW 1994, 2143)

Neben den oben genannten Voraussetzungen kann dieser Mieter jedoch verpflichtet werden, eine Antennenversicherung abzuschließen sowie für die Kosten der Antennenentfernung bei Mietende Sicherheit zu leisten. (Extra-Kaution)

Die eigenmächtige Anbringung der Parabolantenne des Mieters an Hauswand oder Balkon muß der Vermieter nicht dulden. Er kann eine Versetzung auf das Dach verlangen, Die Mehrkosten trägt der Mieter.

Ein türkischer Mieter kann nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, daß er bei einem bestehenden Breitbandkabelanschluß bereits einen Heimatsender empfangen könne und eine Parabolantenne daher eine unzulässige Sondernutzung darstelle. Hier ist im Einzelfall das konkrete Informationsbedürfnis des Mieters mit den Interessen des Vermieters abzuwägen. BVerfG, NJW 1994, 2143)

Sind in einem Haus mehrere ausländische Mieter gleicher Nationalität vorhanden, ist der Vermieter gut beraten, rechtzeitig eine Gemeinschaftsparabolantenne zum Empfang der Heimatsender einzurichten, da ihm sonst ein Antennenwald droht.

Internetfernsehen als Ersatz

Durch die nunmehr gegebenen Möglichkeiten des Internets kann der Mieter aber verpflichtet sein, über einen Internetanschluß fernzusehen. Das jedenfalls sieht das AG Berlin Wedding in einem Urteil vom 16.06.2010, 16 C 457/09 so: Durch die Internetnutzung ist kein Eingriff in oder am Gebäude erforderlich, damit falle, so das Gericht, die Abwägung zugunsten des Vermieters aus. Die zusätzlichen, regelmäßig geringen Kosten habe der Mieter zu tragen.

Stellungnahme: Seit dem Urteil des BVerfG (siehe oben) sind 16 Jahre vergangen. Das Amtsgericht weist auf veränderte technische Rahmenbedingungen hin, die eine Neuinterpretation zulassen: Nicht immer wird in Zukunft die Montage einer Parabolantenne erforderlich sein um das Informationsbedürfnis des Mieters zu befriedigen: Internetzugang ist regelmäßig kostengünstig verfügbar und mittlerweile schnell genug auch fürs Fernsehen. Das Haus des Vermieters muss für den Fernsehempfang nicht beansprucht werden. Das ist - sozusagen- das Modell der Zukunft sofern das heimatliche Fernsehen des Mieters via Internet verfügbar ist.

HD-Fernsehen und Parabolantenne

In einem Zurückweisungsbeschluss vom 03.11.2010 wies der BGH in seiner Entscheidung zu HD-Fernsehen und Parabolantenne darauf hin, dass die höhere mögliche Qualität eines HD-Fernsehempfangs es nicht rechtfertige, eine Parabolantenne anbringen zu können, dies jedenfalls solange nicht, wie HD-Fernsehen nicht üblich geworden sei.

Funkantennen

Das Aufstellen oder Anbringen von Funkantennen außerhalb der Mietwohnung bedarf stets der Erlaubnis des Vermieters. Diese kann entweder bereits mietvertraglich vorgesehen sein oder ist im Einzelfall bei diesem einzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Errichtung einer Funkantenne, ähnlich wie für eine Fernsehantenne, ist jedoch regelmäßig nicht gegeben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es anders sein.

Bei Mietende müssen mangels einer abweichenden Vereinbarung angebrachte Antennen grundsätzlich wieder entfernt werden.

 

Eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den Empfang einer bestimmten Anzahl von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu ermöglichen, besteht nicht. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, eine bei Abschluss des Mietvertrags vorhandene Antenne auf seine Kosten in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten, wobei dieser vom Umfang und Zustand der Antennenanlage bei Vertragsschluss abhängt und dadurch festgeschrieben wird. Der Mieter hat daher weder Anspruch auf Erweiterung einer Antennenanlage noch auf Bereitstellung einer solchen durch den Vermieter, wenn bei Vertragsabschluss keine Antenne vorhanden war.

 

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Inwieweit die Installation und der Gebrauch einer Antenne vertragsgemäß ist, richtet sich nach § 535 BGB.

Der Mieter ist berechtigt, auf seine Kosten eine Einzelantenne (Hochantenne) auch außerhalb der Mieträume anzubringen, solange keine Gemeinschaftsantenne zum Empfang der ortsüblichen Programme vorhanden ist und eine Zimmerantenne keinen ausreichenden Empfang ermöglicht. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des Mieters im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf.

1 Wann ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Das Anbringen von Antennen, die einen darüber hinausgehenden Empfang ermöglichen sollen, ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und daher nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt insbesondere für CB-Dachfunkantennen sowie für Parabolantennen (Parabolspiegel) zum Direktempfang des Satellitenfernsehens. Solche technischen Neuerungen führen erst dann zur Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn sie für weite Schichten der Bevölkerung selbstverständlich geworden sind und zum allgemeinen Lebensstandard gehören. Dies trifft weder für CB-Funkantennen noch für Parabolantennen zu.

Eine vorherige Zustimmung des Vermieters ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Antenne auf einem Ständer steht und nicht am Mauerwerk oder am Balkongeländer befestigt ist und auch keine optische Beeinträchtigung des Anwesens eintritt.

 

Praxis-Beispiel

Mobile Antenne: Keine Zustimmung erforderlich

Die Antenne ist hinter der Balkonbrüstung kaum zu erkennen.

Eine entgegenstehende Formularklausel im Mietvertrag, wonach die Zustimmung des Vermieters generell für jegliche Antennen eingeholt werden müsse, wäre wegen eines Verstoßes gegen die §§ 305c, 307b BGB (überraschende Klausel, unangemessene Benachteiligung des Mieters) unwirksam, da hiervon auch Antennen von schnurlosen Telefonen oder sonstigen drahtlosen Einrichtungen in der Wohnung betroffen wären. Trotz einer Klausel, wonach der Mieter außerhalb der Wohnung keine Parabolantenne anbringen darf, kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist.

 

Praxis-Beispiel

Optische Beeinträchtigung

Die Antenne verursacht keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen, weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist und keine feste Verbindung zum Gebäude hat.

2 Wann muss der Vermieter die Montage gestatten?

2.1 Nicht ortsübliche Programme

 

Hinweis

Nicht ortsübliche Programme

Jedoch unterfallen auch Empfangsanlagen für nicht ortsübliche Rundfunk- und Fernsehprogramme dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, sodass der Vermieter die Zustimmung zur Einrichtung einer Empfangsanlage, die über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgeht, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann versagen kann, wenn dem Vermieter sachbezogene Gründe zur Seite stehen.

Dementsprechend hat das OLG Frankfurt mit Rechtsentscheid vom 22.7.1992 entschieden, dass der Vermieter, der nicht in demselben Haus wohnt, die Montage einer Parabolantenne gestatten muss, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

Besteht kein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Montage, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern bzw. sogar die Entfernung einer eigenmächtig angebrachten Antenne verlangen und den Mieter auf Beseitigung bzw. Unterlassung verklagen. Den Beseitigungsanspruch kann der Vermieter ausschließlich auf § 541 BGB und nicht auf § 1004 BGB (allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) stützen.

Abmahnung

Dies bedeutet, dass dem Beseitigungsverlangen des Vermieters zunächst eine Abmahnung des Mieters vorausgehen muss. § 541 BGB hat als Spezialnorm mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters soll ihm eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543 BGB greifen darf.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter zwar einen Anspruch auf Gestattung einer Parabolantenne hat, diese aber eigenmächtig ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter an einem dem Vermieter nicht genehmen Ort angebracht und sich damit über das Bestimmungsrecht des Vermieters hinweggesetzt hat.

Die unberechtigte Montage einer Satellitenantenne durch den Mieter an der Außenfassade des Hauses stellt jedenfalls nicht ohne Weiteres eine so schwerwiegende Vertragsverletzung des Mieters dar, die es dem Vermieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Besonderheit: Wohnungseigentum

 

Hinweis

Beseitigungsanspruch der WEG

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann die Eigentümergemeinschaft – unabhängig von einem eventuellen Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter auf Zustimmung zur Montage der Antenne – das Beseitigen einer nicht genehmigten Antenne verlangen und den Mieter darauf verweisen, einen eventuell bestehenden Anspruch auf Zustimmung gegen seinen Vermieter durchzusetzen.

Allerdings muss nach Auffassung des OLG Hamm eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. Danach kann das Interesse eines in Deutschland lebenden ausländischen Mieters bzw. seines Lebensgefährten am Empfang muttersprachlicher Fernsehprogramme Vorrang vor den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer am Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbilds der Wohnungseigentumsanlage haben. Dagegen kann das Interesse der Eigentümergemeinschaft überwiegen, wenn das Informationsbedürfnis des Mieters in absehbarer Zeit durch eine neue Gemeinschaftssatellitenanlage befriedigt werden kann bzw. wenn die Möglichkeit besteht, eine vorhandene Anlage technisch aufzurüsten oder wenn die Einzelparabolantenne an einem Ort angebracht werden kann, an dem sie weniger stört.

Widerruf der Erlaubnis

Dementsprechend kann der Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Antenne auf dem Balkon widerrufen und die Beseitigung der Antenne verlangen, wenn der ausländische Mieter Programme aus seinem Heimatland über eine neu installierte Gemeinschaftssatellitenantenne empfangen kann. Es widerspräche der Billigkeit, wenn der Vermieter sich an einer einmal gegebenen Erlaubnis, zu deren Erteilung er nach Abwägung der widerstreitenden Interessen (Eigentumsbeeinträchtigung gegen Informationsfreiheit) rechtlich verpflichtet war, auch dann noch festhalten lassen müsste, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (z. B. mangelnder Empfang von Heimatprogrammen) entfallen sind.

Der Vermieter kann seine Genehmigung zur Montage einer Anlage auf dem Dach auch widerrufen, wenn dies wegen veränderter Umstände vorbehalten war.